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25. März 2009

Fällung einer Allee in Kevelaer - Antwort des Umweltministers

Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 3120 mit Schreiben vom 12. März 2009 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Die Stadt Kevelaer im Kreis Kleve beabsichtigt im Ortsteil Twisteden eine bestehende Birkenallee sukzessive zu fällen und durch andere Bäume zu ersetzen. Begründet wird diese Maßnahme auf der Quirinusstraße von Seiten des Landrates durch den starken Pollenflug der Birken und die Beschädigung von Rohren und Hausanschlüssen durch die Wurzeln der Birken.

Die Stadt Kevelaer hat im Frühjahr 2008 den Landrat um eine entsprechende Genehmigung für die Fällung gebeten. Diese wurde im Herbst 2008 durch den Landrat bewilligt. Die Obere Landschaftsbehörde bei der Bezirksregierung hat in Absprache mit dem MUNLV im gleichen Schritt eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 Landschaftsschutzgesetz NRW für die Fällung der Birken erteilt.

In § 47 Absatz 2 Landschaftsschutzgesetz heißt es: "Die gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. (…)". Diesem Passus nach darf kein Austausch der Bäume aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden. Die Allee muss geschützt und bewahrt werden. §69 Landschaftsschutzgesetz erlaubt nur dann eine Befreiung vom § 47, wenn "Gründe der Verkehrssicherheit" dieses erfordern. Es sind aber keine Fälle bekannt geworden, in denen die Bäume die Verkehrssicherheit beeinträchtigt hätten. Der Austausch einzelner kranker Bäume bleibt hiervon unberührt, kann aber nicht den Austausch aller Bäume legitimieren.

Aufgrund dieser Regelung im Landschaftsschutzgesetz NRW wirft ein Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an den Landrat der Stadt Kleve vom 07.07.2008 einige Frage auf. Im besagten Schreiben stellt die Bezirksregierung fest, dass "kein Anspruch auf Beseitigung der (…) Allee besteht, zumal keine Verkehrssicherheitsgründe geltend gemacht werden [können]."

Trotz dieser Gründe wird ein Kompromiss zwischen dem Umweltminister und der Bezirksregierung in der Sache angeführt. Hiernach muss die Allee bestehen bleiben "(…) es wird jedoch akzeptiert, dass die Birken sukzessive gegen Ebereschen ausgetauscht werden (…)". Eine rechtliche Grundlage für diese Entscheidung bleibt das Schreiben schuldig.


1. Welche rechtliche Grundlage wird für die Befreiung nach § 69 Landschaftsschutzgesetz und damit für den angeblichen Kompromiss zwischen Bezirksregierung und dem Umweltminister geltend gemacht, wenn keine Verkehrsgefährdung vorliegt?

Rechtsgrundlage für Befreiungen von Verboten des Landschaftsgesetzes ist § 69 Landschaftsgesetz.


2. Welche gesetzliche Grundlage ermöglicht es dem Umweltminister jenseits des Landschaftsschutzgesetzes "Kompromisse" abzuschließen?

Das MUNLV hat keinen Kompromiss geschlossen, sondern die Bezirksregierung Düsseldorf gebeten, auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen eine Lösung zu finden, die die Nöte der Menschen vor Ort ernst nimmt, ohne dass der Alleencharakter verloren geht.

3. Hat die Stadt Kevelaer Mittel aus dem 100-Alleenprogramm beantragt?

Nein.

4. Welche weiteren „Kompromisse“ hat die Landesregierung gegen den Alleenschutz und den Schutzauftrag des Landschaftsschutzgesetzes geschlossen?

Diese Landesregierung hat den Alleenschutz gestartet: Es gibt keine „Kompromisse“ gegen den Alleenschutz.