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29. Mai 2009

Wasserqualität: Maßnahmenprogramm im Rahmen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) für den Kreis Kleve

Anfrage der Grünen und Antwort derr Kreisverwaltung zur Gewässerqualität

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den von Ihnen mit dem o.g. Schreiben übermittelten Fragen nehme ich wie folgt Stellung:


Zu 1.:

Hat die Verwaltung bereits eine Stellungnahme an die zuständige Bezirksregierung abgegeben ?

Nein.


zu 2.:

Welche Gewässer wurden als „erheblich veränderte Gewässer“ eingestuft und mit wel-cher Begründung ?

Bei der Einstufung der Gewässer in NRW wurden 60 % als erheblich veränderte Gewässer ein-gestuft. Im Bereich des Kreises Kleve dürfte dieser Prozentsatz noch höher liegen. Genaue Zahlen liegen der Verwaltung nicht vor. Die Einstufung als „erheblich verändertes Gewässer“ begründet sich darauf, dass bei der Bewertung der Gewässer die Nutzung des Umfeldes mit einbezogen worden ist. In der Vergangenheit wurden, um landwirtschaftlich nutzbares Land zu gewinnen, die Gewässer am Niederrhein überwiegend zur Entwässerung der Flächen angelegt. Natürliche Gewässer wurden verändert, damit sie den Zweck der Entwässerung erfüllen konn-ten. Der angesprochenen Sachverhalt führte zu der Einstufung der Gewässer als „erheblich veränderter Gewässer“.

 

Zu 3.:

Gibt es unterschiedliche Einschätzungen bei der Gewässereinstufung zwischen der Kommune und dem zuständigen Wasserverband ?

Die Einstufungen der Gewässer wurde durch die jeweiligen Geschäftsstellen bei der Bezirksre-gierung durchgeführt. Eine unterschiedliche Einschätzung zwischen den Kommunen und den Wasserverbänden ist der Verwaltung nicht bekannt.


Zu 4.:

Welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der EU-WRRL wurden für den Kreis Kleve vorgeschlagen ?

Die derzeit in der Offenlage befindlichen Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmen-programme sehen für den Kreis Kleve noch keine konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der EU-WRRL vor. Vielmehr werden in den Maßnahmenprogrammen allgemein formulierte Maß-nahmen für Wasserkörpergruppen ausgewiesen. Die Umsetzung von konkreten Maßnahmen wird in den folgenden Jahren erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Maßnahmen nicht für einen gesamten Gewässerzug angedacht sind, sondern hier der Begriff der „Trittsteine“ An-wendung findet. Trittsteine bedeutet, dass geeignete Stellen an den Gewässer gesucht und hier die in den Maßnahmenprogrammen angegebenen Vorgaben umgesetzt werden. Hierfür werden derzeit sogenannte Trittsteinkonzepte entwickelt. Die spätere Umsetzung liegt überwiegend in den Händen der Gewässerunterhaltungspflichtigen, also den Wasserverbänden. Die Kommu-nen können im Rahmen der Vorgaben ihrer Abwasserbeseitigungskonzepte ebenfalls Maß-nahmen nach der WRRL umsetzen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Was-serverbänden und zuständigen Behörden wird angestrebt.


Zu 5.:

Wie sollen die Vorgaben der EU-WRRL zukünftig in kommunale Planungsprozesse integ-riert werden ?

Die Steuerung kommunaler Planungsprozesse liegt nach wie vor in der Zuständigkeit der Kom-munen. Die Rahmenrichtlinie greift nicht in diese Zuständigkeit ein und macht insbesondere – außer einer Fristsetzung - keine Vorgaben zu internen kommunalen Planungsprozessen.

Das Instrumentarium ist bereits vorhanden. Je nachdem, welche Maßnahmen in welchen Ört-lichkeiten nach Abstimmung zwischen den betroffenen Körperschaften (Wasser- und Boden-verbände, Deichverbände, Städte und Gemeinden, zuständige Wasserbehörden) als umsetzbar angesehen werden, sind die bisher schon für solche Maßnahmen erforderlichen Beschluss-, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschreiten. Beispiele:

Wenn Optimierungen kommunaler Misch- oder Regenwassereinleitungen in ein Gewässer an-stehen und das kommunale Abwasserbeseitigungskonzept diese Maßnahmen noch nicht vor-sieht, ist das Konzept planerisch anzupassen und der Bezirksregierung zur Genehmigung vor-zulegen. Gegebenenfalls erforderliche Investitionen sind in die Haushaltsplanung zu überneh-men und die jeweilige konkrete Anlagenplanung rechtzeitig der zuständigen Wasserbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Jede turnusmäßige Anpassung eines kommunalen Abwasserbesei-tigungskonzeptes wird auf diese Weise umgesetzt.

Wenn eine Anpassung der Gewässerunterhaltung erforderlich wird, hat der gewässerunterhal-tungspflichtige Verband das bisher auch schon jeweils für den Zeitraum von 5 Jahren aufzustel-lenden Unterhaltungskonzept anzupassen. Das Konzept ist den zuständigen Wasserbehörden und Landschaftsbehörden zur Abstimmung vorzulegen. Neu ist im Zusammenhang mit der Rahmenrichtlinie lediglich der sogenannte „Trittstein“-Gedanke. Dieser dürfte einen höheren Abstimmungsaufwand als bisher zwischen Verband und Wasserbehörde nach sich ziehen, da für Trittsteine keine starren Vorgaben möglich, sondern je nach den örtlichen Verhältnissen möglichst kooperative Lösungen zu finden sind.


Zu 6.:

Wie ist die breite Information und Einbindung der Bevölkerung im Rahmen der Maßnah-menumsetzung zur EU-WRRL vorgesehen ?

Der Verwaltung sind hierzu keine speziellen Vorgaben bekannt, die aus der Rahmenrichtlinie resultieren. Bisher wurden seitens des MUNLV turnusmäßig kommunale Foren in den verschie-denen Regionen veranstaltet, um die jeweiligen Umsetzungsschritte zu erläutern. Bis zum 21. Juni läuft derzeit noch die Offenlage zu den Programmmaßnahmen, also den prinzipiell für be-stimmte Gewässergruppen durch das Land vorgesehenen Maßnahmen. Hier hat die breite Öf-fentlichkeit umfassendes Kenntnisnahme- und Einwendungsrecht. Weiterhin müssen die Maß-namenprogramme Ende Dezember im Landtag – quasi als instrumentierte Öffentlichkeit - bera-ten und beschlossen werden. Die in den folgenden Jahren an bestimmten Gewässern vorgese-henen kleinteiligeren konkreten Projekte, die aus diesen Programmen resultieren, müssen schließlich  unter Beteiligung des betroffenen Personenkreises entsprechend den wasserrecht-lichen Gesetzesbestimmungen umgesetzt werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass gleichwohl von Zeit zu Zwischenbilanzen – auch im öffentliche Raum - zu ziehen und zu disku-tieren sind.


Zu 7.:

Welche über die Verbesserung des Zustands berichtspflichtiger Gewässer hinausgehen-den Maßnahmen sind in naher Zukunft zur flächendeckenden Verbesserung des Gewäs-serzustands für den Kreis Kleve angedacht ?

Bereits eine Realisierung aller bisher als Programmmaßnahmen vorgesehenen Aspekte der Bewirtschaftungsplanung dürfte von den Beteiligten am Prozess große Anstrengungen, sowohl in finanzieller, als auch in abwicklungstechnischer Hinsicht erfordern. Es wäre nicht sachge-recht, kurzfristig bereits jetzt über darüber noch hinausgehende Maßnahmen zu spekulieren.


Zu 8.:

Wie bewertet die Kreisverwaltung den Umstand, dass große Abgrabungsflächen nicht als potentiell grundwassergefährdend in die Bestandsaufnahme aufgenommen wurden ?

Berichtspflichtig nach den Bestimmungen der EU-WRRL sind Abgrabungsgewässer erst ab einer Größe von 50 Hektar. Die Bestandaufnahme beschränkte sich daher auf diese wenigen Gewässer. Wegen des erheblichen Arbeitsaufwandes für die Bestandsaufnahme aller Gewäs-ser (Fließgewässer und stehende Gewässer) lag die Untersuchungspriorität der Fachbehörden des Landes in den letzten 3 Jahren eindeutig bei den Fließgewässern. Nach Kenntnis der Ver-waltung ist die zitierte Einstufung in dieser Pauschalität abschließend nicht erfolgt, weil zu den stehenden Gewässern noch nicht alle Erkenntnisse vorliegen. Daher heißt es in den nun vorlie-genden „Steckbriefen der Planungseinheiten“: „Die künstlichen Seen werden in den nächsten Jahren noch weiter untersucht und bewertet. Dabei sollen auch bislang unklare Ursachen für bereits festgestellte ökologische Defizite genauer ermittelt werden......“.